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§ 204 Steuergesetz (StG) - Arrest

Staatssteuern - Bezug und Sicherung der Steuer - Steuersicherung
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§ 204 StG · Arrest

1. Die Sicherstellungsverfügung gilt als Arrestbefehl nach Artikel 274 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs. Der Arrest wird durch das zuständige Betreibungsamt vollzogen.

2. Die Einsprache gegen den Arrestbefehl nach Artikel 278 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs ist nicht zulässig.

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