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STGBSTGLFLT
CH-LU
§ 203 Steuergesetz (StG) - Sicherstellung
Staatssteuern - Bezug und Sicherung der Steuer - Steuersicherung
§ 203 StG · Sicherstellung
1. Hat die steuerpflichtige Person keinen Wohnsitz in der Schweiz oder erscheint die Bezahlung der von ihr geschuldeten Steuer als gefährdet, kann die Bezugsbehörde oder die Dienststelle Steuern des Kantons auch vor der rechtskräftigen Feststellung des Steuerbetrags jederzeit Sicherstellung verlangen. Die Sicherstellungsverfügung gibt den sicherzustellenden Betrag an und ist sofort vollstreckbar. Sie hat im Betreibungsverfahren die gleichen Wirkungen wie ein vollstreckbares Gerichtsurteil.
2. Die Sicherstellung muss in Geld, durch Hinterlegung sicherer, marktgängiger Wertschriften oder durch Bankbürgschaft geleistet werden.
3. Eine Beschwerde hemmt die Vollstreckung der Sicherstellungsverfügung nicht.