§ 202 Steuergesetz (StG)
§ 202 StG
1. Die steuerpflichtige Person kann einen bezahlten Steuerbetrag zurückfordern, wenn sie irrtümlicherweise eine ganz oder teilweise nicht geschuldete Steuer bezahlt hat. Jede rechtskräftig veranlagte Steuer gilt als geschuldet.
2. Zurückzuerstattende Steuerbeträge werden, wenn seit der Zahlung mehr als 30 Tage vergangen sind, vom Zeitpunkt der Zahlung an zu einem vom Regierungsrat festgelegten Satz verzinst.
3. Das Gesuch um Rückerstattung ist innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Zahlung geleistet wurde, bei der Bezugsbehörde einzureichen, welche es mit ihrem Antrag zum Entscheid an die Dienststelle Steuern des Kantons weiterleitet.
4. Wird das Rückerstattungsgesuch abgewiesen, hat die gesuchstellende Person die Kosten des Verfahrens zu tragen, wenn sie mutwillig ein unzulässiges oder offensichtlich unbegründetes Rückerstattungsgesuch gestellt hat.
5. Gegen den Entscheid kann innert 30 Tagen nach Zustellung schriftlich Einsprache erhoben werden.