§ 201 Steuergesetz (StG) - Verfahren
§ 201 StG · Verfahren
1. Das Gesuch um Zahlungserleichterungen oder Erlass ist schriftlich und begründet bei der Einwohnergemeinde des Veranlagungsortes einzureichen. Allfällige Beweismittel sind dem Gesuch beizulegen.
2. Über Gesuche um Zahlungserleichterungen entscheidet die Einwohnergemeinde für die Staats- und die Gemeindesteuern endgültig.
3. Die Einwohnergemeinde entscheidet über Erlassgesuche für die Staats- und die Gemeindesteuern bis zu einem vom Regierungsrat festgesetzten Betrag. Der Regierungsrat regelt auch die Zuständigkeit für die übrigen Fälle.
4. Die Kosten des Verfahrens können der gesuchstellenden Person auferlegt werden, wenn sie mutwillig ein unzulässiges oder offensichtlich unbegründetes Erlassgesuch gestellt hat.
5. Gegen Erlassentscheide kann innert 30 Tagen seit Zustellung schriftlich bei der Behörde, die den Entscheid gefällt hat, Einsprache erhoben werden.