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§ 200 Steuergesetz (StG) - Erlass
Staatssteuern - Bezug und Sicherung der Steuer - Zahlungserleichterungen und Erlass
§ 200 StG · Erlass
1. Steuerpflichtigen, für die infolge einer Notlage die Bezahlung der Steuern, Bussen, Zinsen und Kosten eine grosse Härte bedeuten würde, können die geschuldeten Beträge ganz oder teilweise erlassen werden.
2. Soweit eine Notlage, die zu einem vollständigen Erlass berechtigt, schon bei der Veranlagung offensichtlich gegeben ist, kann sie im Veranlagungsverfahren berücksichtigt werden.
3. Soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes regelt, sind für den Erlass die Artikel 167-167e des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer sinngemäss anzuwenden.