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§ 20 Steuergesetz (StG) - Haftung und Mithaftung für die Steuer

Staatssteuern - Besteuerung der natürlichen Personen - Steuerpflicht - Besondere Verhältnisse
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§ 20 StG · Haftung und Mithaftung für die Steuer

1. Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, haften solidarisch für die Gesamtsteuer. Jeder Ehegatte haftet jedoch nur für seinen Anteil an der Gesamtsteuer, wenn einer von beiden zahlungsunfähig ist. Ferner haften sie solidarisch für denjenigen Teil an der Gesamtsteuer, der auf das Kindereinkommen entfällt.

2. Bei rechtlich oder tatsächlich getrennter Ehe entfällt die Solidarhaftung auch für alle noch offenen Steuerschulden.

3. Mit den Steuerpflichtigen haften solidarisch

a. die unter elterlicher Sorge stehenden Kinder bis zum Betrag des auf sie entfallenden Anteils an der Gesamtsteuer,

b. die in der Schweiz wohnenden Teilhaberinnen und Teilhaber an einer einfachen Gesellschaft, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft bis zum Betrag ihrer Gesellschaftsanteile für die Steuern der im Ausland wohnenden Teilhaberinnen und Teilhaber,

c. die Partei eines Kaufvertrags über eine im Kanton gelegene Liegenschaft bis zu drei Prozent der Kaufsumme für die von einer vermittelnden Person, die von der Partei beigezogen worden ist, aus dieser Tätigkeit geschuldeten Steuern, sofern diese Person in der Schweiz keinen steuerrechtlichen Wohnsitz hat,

d. die Personen, die Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten in der Schweiz auflösen oder in der Schweiz gelegene Grundstücke oder durch solche gesicherte Forderungen veräussern oder verwerten, bis zum Betrag des Reinerlöses, wenn die steuerpflichtige Person keinen steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz hat.

4. Die Erbinnen und Erben haften solidarisch für die Steuern der nach § 17 besteuerten Erbengemeinschaft.

5. Für die Steuern der verstorbenen Person haften neben den Erbinnen und Erben die mit der Erbschaftsverwaltung oder Willensvollstreckung betrauten Personen solidarisch bis zum Betrag, der nach dem Stand des Nachlassvermögens zum Zeitpunkt des Todes auf die Steuer entfällt. Die Haftung entfällt, wenn die haftende Person nachweist, dass sie alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat.

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