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§ 2 Steuergesetz (StG) - Steuereinheiten

Staatssteuern - Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 StG · Steuereinheiten

1. Die aufgrund der Steuersätze dieses Gesetzes berechnete Steuer entspricht der Steuer je Einheit, sofern nicht ausdrücklich eine andere Regelung getroffen wird.

2. Der Kantonsrat setzt jährlich im Anschluss an die Genehmigung des Voranschlags auf Antrag des Regierungsrates durch Kantonsratsbeschluss die zu beziehenden Staatssteuern in Einheiten oder Bruchteilen von Einheiten für Vermögen, Einkommen, Gewinn und Kapital fest.

3. Der Beschluss des Kantonsrates über die Festsetzung der Einheiten der zu beziehenden Staatssteuern unterliegt dem fakultativen Referendum nach § 24 Absatz 1e der Kantonsverfassung, wenn mehr als 1,7 Einheiten festgesetzt werden und sich der Steuerfuss gegenüber dem Vorjahr erhöht.

4. Liegt nach Ablauf des Rechnungsjahres kein Beschluss zu den Steuereinheiten vor, gelten die letzten gültig festgesetzten Steuereinheiten.

5. Ist die Steuer unabhängig von den Steuereinheiten gesamthaft zu berechnen, wird sie nach Massgabe der am Ende der Steuerperiode geltenden Einheiten unter Kanton und Gemeinden aufgeteilt. Die gleiche Regelung gilt für die Bussen mit Ausnahme der Bussen gemäss § 208.

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