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§ 199 Steuergesetz (StG) - Zahlungserleichterungen

Staatssteuern - Bezug und Sicherung der Steuer - Zahlungserleichterungen und Erlass
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§ 199 StG · Zahlungserleichterungen

1. Ist die Zahlung der Steuern, Bussen, Zinsen und Kosten innert der vorgeschriebenen Frist für die zahlungspflichtige Person mit einer erheblichen Härte verbunden, kann die Bezugsbehörde die Zahlungsfrist erstrecken oder Ratenzahlungen bewilligen.

2. Zahlungserleichterungen können von einer angemessenen Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.

3. Zahlungserleichterungen werden widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen oder wenn die Bedingungen, an die sie geknüpft sind, nicht erfüllt werden.

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