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§ 198 Steuergesetz (StG) - Vollstreckung

Staatssteuern - Bezug und Sicherung der Steuer - Steuerbezug
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§ 198 StG · Vollstreckung

1. Wird die Steuer trotz Mahnung nicht bezahlt, ist die Betreibung einzuleiten.

2. Hat die zahlungspflichtige Person keinen Wohnsitz in der Schweiz oder sind ihr gehörende Vermögenswerte mit Arrest belegt, kann die Betreibung ohne vorherige Mahnung eingeleitet werden.

3. Rechtskräftige Verfügungen und Entscheide der Steuerbehörden und des Kantonsgerichtes sind vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen im Sinn von Artikel 80 Absatz 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs gleichgestellt.

4. Eine Eingabe der Steuerforderung in öffentliche Inventare und auf Rechnungsrufe ist nicht erforderlich.

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