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§ 197 Steuergesetz (StG) - Zinssätze

Staatssteuern - Bezug und Sicherung der Steuer - Steuerbezug
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§ 197 StG · Zinssätze

1. Der Regierungsrat legt die von ihm zu bestimmenden Zinssätze anhand der Verhältnisse auf dem Kapitalmarkt periodisch neu fest.

2. Er kann dabei unterschiedliche Sätze für aktive und passive Zinsbetreffnisse festlegen.

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