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§ 196 Steuergesetz (StG) - Schlussrechnung

Staatssteuern - Bezug und Sicherung der Steuer - Steuerbezug
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§ 196 StG · Schlussrechnung

1. Nach Vornahme der definitiven Veranlagung wird den Steuerpflichtigen die Schlussrechnung zugestellt. Diese kann mit der Eröffnung der Veranlagung verbunden werden.

2. Die Schlussrechnung enthält die Abrechnung über die Voraus- und die Akontozahlungen sowie die Zinsen.

3. Beträge, die mit der Schlussrechnung in Rechnung gestellt werden, sind innert 30 Tagen zu bezahlen. Auf unbezahlten Beträgen ist nach Ablauf der Zahlungsfrist ein Verzugszins geschuldet.

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