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§ 195 Steuergesetz (StG) - Akontozahlung

Staatssteuern - Bezug und Sicherung der Steuer - Steuerbezug
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§ 195 StG · Akontozahlung

1. Die Bezugsbehörde setzt die Höhe der Akontozahlung fest. Grundlage dafür ist die Steuererklärung, die letzte Veranlagung oder der mutmasslich geschuldete Betrag.

2. Gegen die Rechnung für die Akontozahlung kann Einsprache und gegen den Einspracheentscheid Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden. Die Rechtsmittelfrist beträgt 30 Tage.

3. Es kann nur die Steuerhoheit bestritten oder glaubhaft gemacht werden, dass der mutmassliche Steuerbetrag für die Steuerperiode tiefer ist als die in Rechnung gestellte Akontozahlung. Im Übrigen gelten die Bestimmungen über das Einsprache- und Beschwerdeverfahren sinngemäss.

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