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§ 194 Steuergesetz (StG) - Vorläufiger und definitiver Bezug

Staatssteuern - Bezug und Sicherung der Steuer - Steuerbezug
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§ 194 StG · Vorläufiger und definitiver Bezug

1. Die Steuer wird gemäss Veranlagung bezogen. Ist die Veranlagung im Zeitpunkt der Fälligkeit noch nicht vorgenommen, werden Akontozahlungen erhoben.

2. Akontozahlungen werden in der Schlussrechnung auf die gemäss definitiver Veranlagung geschuldeten Steuern angerechnet.

3. Zu wenig bezahlte Beträge werden nachgefordert, zu viel bezahlte Beträge zurückerstattet. Der Regierungsrat bestimmt, inwieweit diese Beträge zu verzinsen sind.

4. Sind Steuerbeträge, die für beide Ehegatten geleistet wurden, nach deren Scheidung, rechtlicher oder tatsächlicher Trennung zurückzuerstatten, erfolgt die Rückerstattung je zur Hälfte an jeden der beiden Ehegatten, sofern der Bezugsbehörde keine abweichende, zwischen den Ehegatten getroffene Vereinbarung oder gerichtliche Regelung bekannt ist.

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