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STGBSTGLFLT
CH-LU
§ 193 Steuergesetz (StG) - Vorauszahlungen
Staatssteuern - Bezug und Sicherung der Steuer - Steuerbezug
§ 193 StG · Vorauszahlungen
1. Die Steuerpflichtigen können vor Eintritt der allgemeinen Fälligkeit Vorauszahlungen leisten.
2. Der Regierungsrat bestimmt, inwieweit Vorauszahlungen zu verzinsen sind.