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§ 193 Steuergesetz (StG) - Vorauszahlungen

Staatssteuern - Bezug und Sicherung der Steuer - Steuerbezug
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§ 193 StG · Vorauszahlungen

1. Die Steuerpflichtigen können vor Eintritt der allgemeinen Fälligkeit Vorauszahlungen leisten.

2. Der Regierungsrat bestimmt, inwieweit Vorauszahlungen zu verzinsen sind.

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