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§ 192 Steuergesetz (StG) - Zahlungsfrist und Zinspflicht

Staatssteuern - Bezug und Sicherung der Steuer - Steuerbezug
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§ 192 StG · Zahlungsfrist und Zinspflicht

1. Die periodisch geschuldeten Steuern auf Einkommen, Vermögen, Gewinn und Kapital sowie die Personalsteuer sind mit der allgemeinen Fälligkeit zu entrichten.

2. Die übrigen Steuern sowie die Bussen und Gebühren sind innert 30 Tagen nach Fälligkeit zu entrichten.

3. Der Regierungsrat bestimmt, inwieweit nicht fristgemäss bezahlte Beträge zu verzinsen sind.

4. Die steuerpflichtige Person ist nach Ablauf der Zahlungsfrist zu mahnen. Mahnungen sind im Wiederholungsfall gebührenpflichtig. Der Regierungsrat setzt die Gebühr fest und regelt deren Aufteilung.

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