§ 191 Steuergesetz (StG) - Fälligkeit
§ 191 StG · Fälligkeit
1. Allgemeiner Fälligkeitstermin für die periodisch geschuldeten Einkommens-, Vermögens-, Gewinn- und Kapitalsteuern sowie die Personalsteuer ist der 31. Dezember des Kalenderjahres, in dem die Steuerperiode endet.
2. Die übrigen Steuern, die Bussen und die Mahngebühren werden mit der Zustellung der Rechnung fällig.
3. In jedem Falle wird die Steuer fällig
a. am Tag, an dem die steuerpflichtige Person, die das Land dauernd verlassen will, Anstalten zur Ausreise trifft,
b. mit der Anmeldung zur Löschung einer steuerpflichtigen juristischen Person im Handelsregister,
c. im Zeitpunkt, in dem die ausländische steuerpflichtige Person ihren Geschäftsbetrieb oder ihre Beteiligung an einem inländischen Geschäftsbetrieb, ihre inländische Betriebsstätte, ihren inländischen Grundbesitz oder ihre durch inländische Grundstücke gesicherten Forderungen aufgibt,
d. bei der Konkurseröffnung über die steuerpflichtige Person,
e. beim Tod der steuerpflichtigen Person.
4. Der Fälligkeitstermin bleibt unverändert, auch wenn zu diesem Zeitpunkt die Veranlagung noch nicht vorgenommen oder wenn gegen die Veranlagung Einsprache oder Beschwerde erhoben worden ist.