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§ 190 Steuergesetz (StG) - Verantwortlichkeit

Staatssteuern - Bezug und Sicherung der Steuer - Allgemeine Bestimmungen
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§ 190 StG · Verantwortlichkeit

1. Der am Monatsende jeweils bestehende Saldo der Steuerbeträge ist innert 15 Tagen an den Kanton zu überweisen. Bei verspäteter Ablieferung wird ein vom Regierungsrat festgelegter Zins erhoben.

2. Die Einwohnergemeinden sind für den richtigen Bezug und die rechtzeitige Ablieferung der Steuern verantwortlich. Sie haften unmittelbar für die Handlungen und Unterlassungen der damit beauftragten Gemeindeorgane.

3. Gefährdet eine Einwohnergemeinde die Steueransprüche des Staates durch Pflichtvernachlässigung, trifft das Finanzdepartement die erforderlichen Massnahmen.

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