Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
620 STGBSTGLFLT CH-LU

§ 19 Steuergesetz (StG) - Steuernachfolge

Staatssteuern - Besteuerung der natürlichen Personen - Steuerpflicht - Besondere Verhältnisse
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (282 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 19 StG · Steuernachfolge

1. In die Rechte und Pflichten einer verstorbenen Person treten die Erbinnen und Erben ein. Diese haften solidarisch für alle Steuerforderungen an den Nachlass bis zur Höhe ihrer Erbteile, einschliesslich der Vorempfänge. Die Erbteile sind ohne Berücksichtigung der Steuerforderungen zu ermitteln.

2. Der überlebende Ehegatte haftet mit seinem Erbteil und dem Betrag, den er aufgrund ehelichen Güterrechts vom Vorschlag oder Gesamtgut über den gesetzlichen Anteil nach schweizerischem Recht hinaus erhält.

3. Die überlebenden eingetragenen Partner haften mit ihrem Erbteil und dem Betrag, den sie aufgrund einer vermögensrechtlichen Regelung im Sinn von Artikel 25 Absatz 1 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004 erhalten haben.

← § 18 StG Steuergesetz (StG) - Steuerarten § 20 StG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →