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STGBSTGLFLT
CH-LU
§ 189 Steuergesetz (StG) - Bezugsbehörde
Staatssteuern - Bezug und Sicherung der Steuer - Allgemeine Bestimmungen
§ 189 StG · Bezugsbehörde
1. Die Staatssteuern werden von der Einwohnergemeinde des Veranlagungsortes zuhanden des Staates bezogen. Die Bestimmungen über die örtliche Zuständigkeit gelten sinngemäss auch für den Bezug der Staatssteuern der nach Aufwand besteuerten Personen, der Selbständigerwerbenden und der juristischen Personen.
2. Der Regierungsrat kann den Bezug für bestimmte Personenkategorien der Dienststelle Steuern des Kantons übertragen.
3. Die Einwohnergemeinden können Bezugshandlungen mit deren Einverständnis der Dienststelle Steuern des Kantons übertragen.