Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
620 STGBSTGLFLT CH-LU

§ 189 Steuergesetz (StG) - Bezugsbehörde

Staatssteuern - Bezug und Sicherung der Steuer - Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (282 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 189 StG · Bezugsbehörde

1. Die Staatssteuern werden von der Einwohnergemeinde des Veranlagungsortes zuhanden des Staates bezogen. Die Bestimmungen über die örtliche Zuständigkeit gelten sinngemäss auch für den Bezug der Staatssteuern der nach Aufwand besteuerten Personen, der Selbständigerwerbenden und der juristischen Personen.

2. Der Regierungsrat kann den Bezug für bestimmte Personenkategorien der Dienststelle Steuern des Kantons übertragen.

3. Die Einwohnergemeinden können Bezugshandlungen mit deren Einverständnis der Dienststelle Steuern des Kantons übertragen.

← § 188 StG Steuergesetz (StG) - Steuerarten § 190 StG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →