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§ 188 Steuergesetz (StG) - Mitteilung und Kontrolle

Staatssteuern - Verfahren - Inventar - Verfahren
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§ 188 StG · Mitteilung und Kontrolle

1. Eine Abschrift des Inventars wird den Erbinnen und Erben oder deren gesetzlicher Vertretung, der Willensvollstreckerin oder dem Willensvollstrecker sowie der Erbschaftsverwaltung und der Veranlagungsbehörde zugestellt. In den Fällen von § 182 Absatz 2 erfolgt eine Mitteilung an die Veranlagungsbehörde.

2. Die Veranlagungsbehörde kann eigene Erhebungen anstellen und das Inventar berichtigen oder zu diesem Zweck an die Inventarbehörde zurückweisen.

3. Die Veranlagungsbehörde überprüft die Erfüllung der Steuerpflicht durch die Erblasserin oder den Erblasser und veranlasst nötigenfalls die Einleitung eines Nachsteuerverfahrens.

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