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§ 187 Steuergesetz (StG) - Auskunfts- und Bescheinigungspflicht

Staatssteuern - Verfahren - Inventar - Verfahren
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§ 187 StG · Auskunfts- und Bescheinigungspflicht

1. Dritte, die Vermögenswerte der verstorbenen Person verwahrten oder verwalteten oder denen gegenüber die verstorbene Person geldwerte Rechte oder Ansprüche hatte, sind verpflichtet, den Erbinnen und Erben zuhanden der Inventarbehörde auf Verlangen schriftlich alle damit zusammenhängenden Auskünfte zu erteilen.

2. Stehen der Erfüllung dieser Auskunftspflicht wichtige Gründe entgegen, kann die Drittperson die verlangten Angaben direkt der Inventarbehörde machen.

3. Im Übrigen gelten die §§ 148 und 149 sinngemäss.

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