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§ 185 Steuergesetz (StG) - Sicherung der Inventaraufnahme

Staatssteuern - Verfahren - Inventar - Verfahren
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§ 185 StG · Sicherung der Inventaraufnahme

1. Die Erbinnen und Erben sowie Personen, die das Nachlassvermögen verwalten oder verwahren, dürfen darüber vor Aufnahme des Inventars nur mit Zustimmung der Inventarbehörde verfügen.

2. Zur Sicherung des Inventars können geeignete Massnahmen wie Siegelung, Verwahrung und Verfügungsbeschränkung getroffen werden.

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