§ 184 Steuergesetz (StG)
§ 184 StG
1. Das Inventar wird durch die Teilungsbehörde der Gemeinde aufgenommen, in der die verstorbene Person ihren letzten steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt gehabt oder steuerbare Werte besessen hat.
2. Für die Aufnahme des Inventars hat die Teilungsbehörde die gleichen Befugnisse wie die Veranlagungsbehörde im Verfahren der ordentlichen Veranlagung.
3. Ordnet die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde oder das Gericht eine Inventaraufnahme an, ist eine Ausfertigung des Inventars der Teilungsbehörde zuzustellen. Diese kann es übernehmen oder nötigenfalls ergänzen.
4. Die Zivilstandsämter informieren bei einem Todesfall unverzüglich die Teilungsbehörde und das Steueramt am letzten steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt der verstorbenen Person.