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§ 183 Steuergesetz (StG)

Staatssteuern - Verfahren - Inventar - Gegenstand
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§ 183 StG

1. In das Inventar wird das am Todestag bestehende Vermögen der verstorbenen Person, ihres in ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten und der unter ihrer elterlichen Sorge stehenden minderjährigen Kinder aufgenommen.

2. Tatsachen, die für die Veranlagung der Einkommens-, der Vermögens- und der Erbschaftssteuern von Bedeutung sind, werden festgestellt und im Inventar vorgemerkt.

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