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STGBSTGLFLT
CH-LU
§ 182 Steuergesetz (StG)
Staatssteuern - Verfahren - Inventar - Inventarpflicht
§ 182 StG
1. Nach dem Tod einer steuerpflichtigen Person wird innert zwei Wochen ein amtliches Inventar aufgenommen.
2. Die Inventaraufnahme kann unterbleiben, wenn anzunehmen ist, dass kein Vermögen vorhanden ist.