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§ 182 Steuergesetz (StG)

Staatssteuern - Verfahren - Inventar - Inventarpflicht
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§ 182 StG

1. Nach dem Tod einer steuerpflichtigen Person wird innert zwei Wochen ein amtliches Inventar aufgenommen.

2. Die Inventaraufnahme kann unterbleiben, wenn anzunehmen ist, dass kein Vermögen vorhanden ist.

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