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§ 180 Steuergesetz (StG) - Zuständigkeit

Staatssteuern - Verfahren - Steuerausscheidung im interkantonalen und im internationalen Steuerrechtsverhältnis
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§ 180 StG · Zuständigkeit

1. Die Steuerausscheidung ist von der für die ordentliche Veranlagung zuständigen Behörde vorzunehmen.

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