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STGBSTGLFLT
CH-LU
§ 180 Steuergesetz (StG) - Zuständigkeit
Staatssteuern - Verfahren - Steuerausscheidung im interkantonalen und im internationalen Steuerrechtsverhältnis
§ 180 StG · Zuständigkeit
1. Die Steuerausscheidung ist von der für die ordentliche Veranlagung zuständigen Behörde vorzunehmen.