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§ 18 Steuergesetz (StG) - Gesellschaften und kollektive Kapitalanlagen

Staatssteuern - Besteuerung der natürlichen Personen - Steuerpflicht - Besondere Verhältnisse
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§ 18 StG · Gesellschaften und kollektive Kapitalanlagen

1. Einkommen und Vermögen von einfachen Gesellschaften, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften werden den Teilhaberinnen und Teilhabern zugerechnet.

2. Ausländische Handelsgesellschaften und andere ausländische Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit, die aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig sind, entrichten ihre Steuern nach den Bestimmungen für die juristischen Personen.

3. Das Einkommen der kollektiven Kapitalanlagen gemäss dem Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 2006 (KAG) wird den Anlegerinnen und Anlegern anteilsmässig zugerechnet; ausgenommen davon sind die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz.

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