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§ 179 Steuergesetz (StG) - Voraussetzungen

Staatssteuern - Verfahren - Steuerausscheidung im interkantonalen und im internationalen Steuerrechtsverhältnis
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§ 179 StG · Voraussetzungen

1. Hat eine steuerpflichtige Person im Kanton Luzern nur einen Teil ihres Einkommens oder Vermögens bzw. Gewinns oder Kapitals zu versteuern, ist gleichzeitig mit der Veranlagung der Umfang der Steuerhoheit des Kantons Luzern im Verhältnis zu demjenigen anderer Kantone oder des Auslands festzusetzen.

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