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§ 178a Steuergesetz (StG) - Vereinfachte Nachbesteuerung von Erbinnen und Erben

Staatssteuern - Verfahren - Änderung rechtskräftiger Entscheide - Nachsteuern
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§ 178a StG · Vereinfachte Nachbesteuerung von Erbinnen und Erben

1. Alle Erbinnen und Erben haben unabhängig voneinander Anspruch auf eine vereinfachte Nachbesteuerung der von der Erblasserin oder vom Erblasser hinterzogenen Bestandteile von Vermögen und Einkommen, wenn

a. die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist,

b. sie die Verwaltung bei der Feststellung der hinterzogenen Vermögens- und Einkommenselemente vorbehaltlos unterstützen und

c. sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemühen.

2. Die Nachsteuer wird für die letzten drei vor dem Todesjahr abgelaufenen Steuerperioden nach den Vorschriften über die ordentliche Veranlagung berechnet und samt Verzugszins nachgefordert.

3. Die vereinfachte Nachbesteuerung ist ausgeschlossen, wenn die Erbschaft amtlich oder konkursamtlich liquidiert wird.

4. Auch eine mit der Willensvollstreckung oder der Erbschaftsverwaltung beauftragte Person kann um eine vereinfachte Nachbesteuerung ersuchen.

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