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§ 178 Steuergesetz (StG) - Untersuchung und Entscheid

Staatssteuern - Verfahren - Änderung rechtskräftiger Entscheide - Nachsteuern
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§ 178 StG · Untersuchung und Entscheid

1. Die Dienststelle Steuern des Kantons oder die mit der Durchführung des Nachsteuerverfahrens betraute Veranlagungsbehörde führt die erforderlichen Untersuchungsmassnahmen durch. Die Vorschriften über die ordentliche Veranlagung sind sinngemäss auf das Nachsteuerverfahren anwendbar.

2. Nach Abschluss der Untersuchung wird die Nachsteuer festgesetzt oder das Verfahren eingestellt.

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