620
STGBSTGLFLT
CH-LU
§ 177 Steuergesetz (StG) - Verwirkung
Staatssteuern - Verfahren - Änderung rechtskräftiger Entscheide - Nachsteuern
§ 177 StG · Verwirkung
1. Das Recht, ein Nachsteuerverfahren einzuleiten, erlischt zehn Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, für die eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist.
2. Das Recht, die Nachsteuer festzusetzen, erlischt 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, auf die sie sich bezieht.