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§ 176 Steuergesetz (StG) - Einleitung
Staatssteuern - Verfahren - Änderung rechtskräftiger Entscheide - Nachsteuern
§ 176 StG · Einleitung
1. Die Einleitung des Nachsteuerverfahrens wird schriftlich eröffnet. Wenn bei Einleitung des Nachsteuerverfahrens ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung weder eingeleitet wird, noch hängig ist, noch von vornherein ausgeschlossen werden kann, wird die steuerpflichtige Person auf die Möglichkeit der späteren Einleitung eines solchen Strafverfahrens aufmerksam gemacht.
2. Die Eröffnung der Strafverfolgung wegen Steuerhinterziehung oder Steuervergehens gilt zugleich als Einleitung des Nachsteuerverfahrens.
3. Das Verfahren, das beim Tod der steuerpflichtigen Person noch nicht eingeleitet oder noch nicht abgeschlossen ist, wird gegenüber den Erbinnen und Erben eingeleitet oder fortgesetzt.