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STGBSTGLFLT
CH-LU
§ 175 Steuergesetz (StG) - Zuständigkeit
Staatssteuern - Verfahren - Änderung rechtskräftiger Entscheide - Nachsteuern
§ 175 StG · Zuständigkeit
1. Zuständig für die Durchführung des Nachsteuerverfahrens ist die Dienststelle Steuern des Kantons.
2. Sie bestimmt, inwieweit die Durchführung des Verfahrens an die Veranlagungsbehörde delegiert wird.