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§ 175 Steuergesetz (StG) - Zuständigkeit

Staatssteuern - Verfahren - Änderung rechtskräftiger Entscheide - Nachsteuern
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§ 175 StG · Zuständigkeit

1. Zuständig für die Durchführung des Nachsteuerverfahrens ist die Dienststelle Steuern des Kantons.

2. Sie bestimmt, inwieweit die Durchführung des Verfahrens an die Veranlagungsbehörde delegiert wird.

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