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§ 174 Steuergesetz (StG) - Ordentliche Nachsteuer

Staatssteuern - Verfahren - Änderung rechtskräftiger Entscheide - Nachsteuern
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§ 174 StG · Ordentliche Nachsteuer

1. Ergibt sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, die der zuständigen Steuerbehörde nicht bekannt waren, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, oder ist eine unterbliebene oder unvollständige Veranlagung auf ein Verbrechen oder ein Vergehen gegen die Steuerbehörde zurückzuführen, wird die nicht erhobene Steuer samt Zins nachgefordert. Der Regierungsrat legt den Zinssatz fest.

2. Hat die steuerpflichtige Person Einkommen, Vermögen, Reingewinn oder Eigenkapital in ihrer Steuererklärung vollständig und genau angegeben und haben die Steuerbehörden die Bewertung der einzelnen Bestandteile anerkannt, kann keine Nachsteuer erhoben werden, selbst wenn die Bewertung ungenügend war.

3. Weist die steuerpflichtige Person Überversteuerungen nach, ist die Nachsteuer dieser Steuerperiode entsprechend herabzusetzen.

4. Nach der Auflösung einer juristischen Person haften die Beteiligten mit ihrem Anteil am Liquidationsergebnis für die Nachsteuer.

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