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§ 173 Steuergesetz (StG)

Staatssteuern - Verfahren - Änderung rechtskräftiger Entscheide - Berichtigung von Rechnungsfehlern und Schreibversehen
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§ 173 StG

1. Rechnungsfehler und Schreibversehen in rechtskräftigen Entscheiden können innert fünf Jahren nach der Eröffnung auf Antrag oder von Amtes wegen von der Behörde berichtigt werden, der sie unterlaufen sind.

2. Wird der Antrag auf Berichtigung abgewiesen, können der Antrag stellenden Person die Kosten des Verfahrens auferlegt werden, wenn sie mutwillig ein unzulässiges oder offensichtlich unbegründetes Berichtigungbegehren gestellt hat.

3. Gegen die Berichtigung oder ihre Abweisung können die gleichen Rechtsmittel wie gegen den Entscheid ergriffen werden.

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