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§ 172 Steuergesetz (StG) - Entscheid und Rechtsmittel

Staatssteuern - Verfahren - Änderung rechtskräftiger Entscheide - Revision
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§ 172 StG · Entscheid und Rechtsmittel

1. Sind die Voraussetzungen für eine Revision erfüllt, hebt die Revisionsinstanz den angefochtenen Entscheid auf und entscheidet neu über die Sache.

2. Hebt die Revisionsinstanz einen Rechtsmittelentscheid auf, kann sie die Sache zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückweisen.

3. Weist die Revisionsinstanz das Revisionsbegehren ab, können der Antrag stellenden Person die Kosten des Verfahrens auferlegt werden, wenn sie mutwillig ein unzulässiges oder offensichtlich unbegründetes Revisionsbegehren gestellt hat.

4. Gegen die Abweisung des Revisionsbegehrens und gegen den neuen Entscheid können die gleichen Rechtsmittel wie gegen den früheren Entscheid ergriffen werden.

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