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§ 171 Steuergesetz (StG) - Verfahren

Staatssteuern - Verfahren - Änderung rechtskräftiger Entscheide - Revision
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§ 171 StG · Verfahren

1. Für die Behandlung des Revisionsgesuches ist die Behörde zuständig, welche den früheren Entscheid gefällt hat.

2. Die Revisionsinstanz kann die Vollstreckung des angefochtenen Entscheids einstellen oder aufschieben.

3. Im Übrigen sind die Vorschriften über das Verfahren anwendbar, in dem der frühere Entscheid ergangen ist.

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