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§ 170 Steuergesetz (StG) - Revisionsgesuch

Staatssteuern - Verfahren - Änderung rechtskräftiger Entscheide - Revision
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§ 170 StG · Revisionsgesuch

1. Zur Einreichung eines Revisionsgesuches sind die steuerpflichtige Person und die Dienststelle Steuern des Kantons berechtigt.

2. Im Revisionsgesuch sind namentlich der Revisionsgrund und die rechtzeitige Einreichung nachzuweisen und die Anträge für den Fall eines neuen Sachentscheids zu stellen.

3. Dem Revisionsgesuch sind die notwendigen Beweismittel beizulegen oder, wenn dies nicht möglich ist, genau zu bezeichnen.

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