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§ 17 Steuergesetz (StG) - Erbengemeinschaften

Staatssteuern - Besteuerung der natürlichen Personen - Steuerpflicht - Besondere Verhältnisse
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§ 17 StG · Erbengemeinschaften

1. Einkommen und Vermögen von Erbengemeinschaften werden den einzelnen Erbinnen und Erben oder den bedachten Personen zugerechnet.

2. Ist die Erbfolge oder die Höhe der auf die einzelnen Personen entfallenden Anteile ungewiss, wird die Erbengemeinschaft nach den für natürliche Personen geltenden Bestimmungen am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person besteuert.

3. Bei Auflösung einer nach Absatz 2 besteuerten Erbengemeinschaft sind die Steuern bis zum Abschluss der Erbteilung geschuldet.

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