Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
620 STGBSTGLFLT CH-LU

§ 169 Steuergesetz (StG) - Frist

Staatssteuern - Verfahren - Änderung rechtskräftiger Entscheide - Revision
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (282 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 169 StG · Frist

1. Das Revisionsgesuch muss innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert zehn Jahren nach Eröffnung des Entscheids eingereicht werden.

← § 168 StG Steuergesetz (StG) - Steuerarten § 170 StG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →