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STGBSTGLFLT
CH-LU
§ 169 Steuergesetz (StG) - Frist
Staatssteuern - Verfahren - Änderung rechtskräftiger Entscheide - Revision
§ 169 StG · Frist
1. Das Revisionsgesuch muss innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert zehn Jahren nach Eröffnung des Entscheids eingereicht werden.