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§ 168 Steuergesetz (StG) - Gründe

Staatssteuern - Verfahren - Änderung rechtskräftiger Entscheide - Revision
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§ 168 StG · Gründe

1. Ein rechtskräftiger Entscheid kann auf Antrag oder von Amtes wegen zugunsten der Steuerpflichtigen revidiert werden,

a. wenn erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt werden,

b. wenn die Behörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten, ausser Acht gelassen oder in anderer Weise wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat,

c. wenn ein Verbrechen oder ein Vergehen den Entscheid beeinflusst hat,

d. wenn das Besteuerungsrecht des Kantons Luzern in einem interkantonalen oder internationalen Doppelbesteuerungskonflikt eingeschränkt werden muss.

2. Die Revision ist ausgeschlossen, wenn die Antrag stellende Person als Revisionsgrund vorbringt, was sie bei der ihr zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können.

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