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§ 167 Steuergesetz (StG)

Staatssteuern - Verfahren - Beschwerdeverfahren - Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht
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§ 167 StG

1. Unter den Voraussetzungen von Artikel 73 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 können die betroffene Person, die Dienststelle Steuern des Kantons und die Eidgenössische Steuerverwaltung gegen den Entscheid des Kantonsgerichtes beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erheben.

2. Im Quellensteuerverfahren steht das Beschwerderecht auch dem Schuldner oder der Schuldnerin der steuerbaren Leistung zu.

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