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§ 165 Steuergesetz (StG) - Verfahren

Staatssteuern - Verfahren - Beschwerdeverfahren - Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Kantonsgericht
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§ 165 StG · Verfahren

1. Die Behörde, deren Entscheid angefochten wird, und die Dienststelle Steuern des Kantons erhalten Gelegenheit zur Vernehmlassung.

2. Im Beschwerdeverfahren hat das Kantonsgericht die gleichen Befugnisse wie die Veranlagungsbehörde im Veranlagungsverfahren.

3. Dem Kantonsgericht steht auch die Ermessenskontrolle zu mit Ausnahme der Erlassfälle sowie der Fälle, in denen die Veranlagung wegen Verletzung von Verfahrenspflichten nach pflichtgemässem Ermessen erfolgte.

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