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§ 164 Steuergesetz (StG) - Voraussetzungen

Staatssteuern - Verfahren - Beschwerdeverfahren - Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Kantonsgericht
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§ 164 StG · Voraussetzungen

1. Gegen den Einspracheentscheid kann die steuerpflichtige Person Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben.

2. Das Beschwerderecht steht auch der Einwohnergemeinde oder der Dienststelle Steuern des Kantons zu, wenn sie zuvor gestützt auf § 161 Absatz 2 Einsprache erhoben hat.

3. Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage seit Zustellung des Einspracheentscheids.

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