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§ 163 Steuergesetz (StG)

Staatssteuern - Verfahren - Verfahren bei steuerrechtlichen Haftungsverhältnissen
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§ 163 StG

1. Für Verfügungen über die Verpflichtungen aus steuerrechtlichen Haftungsverhältnissen nach den §§ 11 Absatz 2, 19, 20, 69, 174 Absatz 4, 213 Absatz 1, 215 Absatz 1 und 242 Absatz 3 ist die Bezugsbehörde zuständig. Im Übrigen gelten die Bestimmungen über das ordentliche Veranlagungsverfahren sinngemäss.

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