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STGBSTGLFLT
CH-LU
§ 162 Steuergesetz (StG) - Verfahren
Staatssteuern - Verfahren - Veranlagung im ordentlichen Verfahren - Überwachung der Veranlagung
§ 162 StG · Verfahren
1. Die Veranlagungsbehörde trifft die nötigen Untersuchungsmassnahmen. Sie stellt die Einsprache der steuerpflichtigen Person zu und setzt ihr eine angemessene Frist zur Vernehmlassung an.
2. Im Übrigen sind die §§ 155-157 sinngemäss anwendbar.