Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
620 STGBSTGLFLT CH-LU

§ 162 Steuergesetz (StG) - Verfahren

Staatssteuern - Verfahren - Veranlagung im ordentlichen Verfahren - Überwachung der Veranlagung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (282 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 162 StG · Verfahren

1. Die Veranlagungsbehörde trifft die nötigen Untersuchungsmassnahmen. Sie stellt die Einsprache der steuerpflichtigen Person zu und setzt ihr eine angemessene Frist zur Vernehmlassung an.

2. Im Übrigen sind die §§ 155-157 sinngemäss anwendbar.

← § 161 StG Steuergesetz (StG) - Steuerarten § 163 StG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →