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§ 161 Steuergesetz (StG) - Einspracherecht

Staatssteuern - Verfahren - Veranlagung im ordentlichen Verfahren - Überwachung der Veranlagung
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§ 161 StG · Einspracherecht

1. ...

2. Die Einwohnergemeinde oder die Dienststelle Steuern des Kantons kann gegen Veranlagungen bis spätestens 60 Tage nach Eröffnung an die steuerpflichtige Person bei der zuständigen Veranlagungsbehörde Einsprache erheben.

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