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§ 160 Steuergesetz (StG) - Staatssteuerregister

Staatssteuern - Verfahren - Veranlagung im ordentlichen Verfahren - Überwachung der Veranlagung
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§ 160 StG · Staatssteuerregister

1. Das Staatssteuerregister enthält die Ergebnisse der Veranlagung. Eine Ausfertigung ist der Dienststelle Steuern des Kantons zur Kontrolle zuzustellen.

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