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§ 16 Steuergesetz (StG) - Ehegatten, Kinder unter elterlicher Sorge, eingetragene Partner

Staatssteuern - Besteuerung der natürlichen Personen - Steuerpflicht - Besondere Verhältnisse
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§ 16 StG · Ehegatten, Kinder unter elterlicher Sorge, eingetragene Partner

1. Einkommen und Vermögen der Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, werden ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammengerechnet.

2. Einkommen und Vermögen von Kindern unter elterlicher Sorge werden bis zum Beginn der Steuerperiode, in der sie volljährig werden, den Personen, die diese Sorge ausüben, zugerechnet. Für Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit wird das Kind selbständig besteuert.

3. Das Einkommen und das Vermögen von Personen, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter eingetragener Partnerschaft leben, wird zusammengerechnet. Die Stellung eingetragener Partner entspricht in diesem Gesetz derjenigen von Ehegatten. Dies gilt auch bezüglich der Unterhaltsbeiträge während des Bestehens der eingetragenen Partnerschaft sowie der Unterhaltsbeiträge und der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung bei Getrenntleben und Auflösung der eingetragenen Partnerschaft.

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