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STGBSTGLFLT
CH-LU
§ 159 Steuergesetz (StG) - Befugnisse des Finanzdepartementes
Staatssteuern - Verfahren - Veranlagung im ordentlichen Verfahren - Überwachung der Veranlagung
§ 159 StG · Befugnisse des Finanzdepartementes
1. Das Finanzdepartement trifft auf Antrag der Dienststelle Steuern des Kantons die nötigen Anordnungen, wenn die Vorbereitungs- oder Veranlagungsarbeiten in einer Gemeinde oder in einem Veranlagungskreis ungenügend sind.
2. Der fehlbaren Steuerbehörde können die daraus entstehenden Kosten ganz oder teilweise überbunden werden.