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§ 159 Steuergesetz (StG) - Befugnisse des Finanzdepartementes

Staatssteuern - Verfahren - Veranlagung im ordentlichen Verfahren - Überwachung der Veranlagung
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§ 159 StG · Befugnisse des Finanzdepartementes

1. Das Finanzdepartement trifft auf Antrag der Dienststelle Steuern des Kantons die nötigen Anordnungen, wenn die Vorbereitungs- oder Veranlagungsarbeiten in einer Gemeinde oder in einem Veranlagungskreis ungenügend sind.

2. Der fehlbaren Steuerbehörde können die daraus entstehenden Kosten ganz oder teilweise überbunden werden.

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